Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK – Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben. Das Replikrecht dient nicht der Ergänzung oder Verbesserung des Rechtsmittels.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 3 Die Gesuchstellerin liess sich zur Berufungsantwort des Gesuchsgegners vom
4. April 2016 mit Eingabe vom 15. April 2016 unaufgefordert vernehmen und reich- te weitere Urkunden ein (act. 6). Der Gesuchsgegner erachtet diese Eingabe der Gesuchstellerin als unzulässig (act. 7).
E. 3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Ergänzung eines Rechts- mittels auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Ausge- schlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die bereits vor Ab- lauf der Rechtsmittelfrist hätten erhoben werden können. Die Replik darf nicht dazu verwendet werden, ein Rechtsmittel zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4; vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_533/2013 vom
27. März 2014 E. 2.3).
E. 3.2 Die Gesuchstellerin verlangt bereits in ihrer Berufung die Anrechnung des dop- pelten betreibungsrechtlichen Grundbetrages sowie die Berücksichtigung von Treu- handkosten. Inwiefern erst die Stellungnahme des Gesuchsgegners diesbezüglich zu weiteren Ausführungen Anlass gegeben haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Aus- lagen für das Golfen hat die Vorinstanz nicht angerechnet, da der eingereichte Beleg aus der Zeit nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts stammt (Vi act. 34 E. 4.4 S. 12). Somit hätte die Anrechnung dieser Auslagen unter Beilage eines ent- sprechenden Beleges bereits in der Berufungsschrift verlangt werden müssen. Es geht gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht an, die Berufung im Rahmen des Replikrechts zu ergänzen. Dasselbe gilt bezüglich die geltend gemachten Ko- sten für die Fensterreinigung sowie für die Lymphdrainage und die psychologische Beratung. Die Vorinstanz berücksichtigte die Auslagen für die Fensterreinigung man- gels eines entsprechenden Beleges aus der Zeit des Zusammenlebens nicht (Vi act. 34 E. 4.4. S. 11). Es hätte daher für die Gesuchstellerin Anlass bestanden, allfällige Unterlagen bereits mit der Berufung einzureichen. Hinsichtlich der angeblich fehlen- den Bestreitung dieser Auslagen durch den Gesuchsgegner wird auf Erwägung Ziffer
E. 3.4 Art. 74 ZPO, Art. 731b OR Regeste: Art. 74 ZPO, Art. 731b OR – Die Nebenintervention kommt grundsätzlich auch erst zur Ergreifung eines Rechtsmittels in Betracht. Der Gesuchsteller hat die materiellen Voraussetzungen für die Zulassung einer Nebenintervention glaub- haft zu machen. Aus den Erwägungen:
1. Der Berufungskläger hat am erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen. Mit Eingabe vom 6. April 2016 beantragte er beim Kantonsgericht zwar die Einsetzung eines Sachwalters. Da in diesem Zeitpunkt der angefochtene Entscheid bereits ge- fällt war, wurde die Eingabe des Berufungsklägers aber nicht mehr entgegengenom- men. Mit Eingabe vom 18. April 2016 wandte er sich fristgerecht an das Obergericht und legte Berufung ein.
2. Zur Begründung der Aktivlegitimation bzw. der Zulässigkeit der Nebeninterventi- on trägt der Berufungskläger im Wesentlichen vor, durch die Ausübung eines vorge- merkten Kaufrechts habe ihm die Gesuchsgegnerin im Januar 2013 ein Grundstück in Vico Morcote abgekauft. Am 17. November 2015 sei gegen die wirtschaftlich be- rechtigte Person der Gesuchsgegnerin, L., ein Verfahren wegen Veruntreuung und Geldwäscherei eröffnet worden. Aufgrund der Eröffnung dieses Strafverfahrens hin- terfrage er die Rechtmässigkeit des Kaufvertrages und prüfe derzeit die Möglichkeit einer Anfechtung. Da er zudem im Rahmen des Grundstückverkaufs gegenüber der finanzierenden Bank eine Bürgschaft zugunsten der Gesuchsgegnerin eingegangen sei, habe er ein berechtigtes Interesse an der Rückabwicklung des Kaufvertrages. Denn die Auflösung der Gesuchsgegnerin würde zur sofortigen Geltendmachung der Bürgschaft durch die Gläubigerbank führen. 229
E. 7.2 hiernach verwiesen. Ebenso hätte die Gesuchstellerin Belege für die behauptete 228
IV. Rechtspflege psychologische Behandlung während des Zusammenlebens mit der Berufung einrei- chen müssen. Solche hat sie zudem auch mit der Eingabe vom 15. April 2016 nicht nachgereicht, sondern Rechnungen einer Naturheilpraxis aus dem Jahr 2015. Im Übrigen wird in Bezug auf die Kosten für die Lymphdrainage, Massage und psycho- logische Beratung auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen (E. 7.4 hiernach). Nach dem Gesagten kann die Eingabe der Gesuchstellerin vom 15. April 2016 nicht berücksichtigt werden. (...) Obergericht, II. Zivilabteilung, 1. Juni 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A Gerichtspraxis 3.3 Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK – Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben. Das Replikrecht dient nicht der Ergänzung oder Verbesserung des Rechtsmittels. Aus den Erwägungen: (...)
3. Die Gesuchstellerin liess sich zur Berufungsantwort des Gesuchsgegners vom
4. April 2016 mit Eingabe vom 15. April 2016 unaufgefordert vernehmen und reich- te weitere Urkunden ein (act. 6). Der Gesuchsgegner erachtet diese Eingabe der Gesuchstellerin als unzulässig (act. 7). 3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Ergänzung eines Rechts- mittels auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Ausge- schlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die bereits vor Ab- lauf der Rechtsmittelfrist hätten erhoben werden können. Die Replik darf nicht dazu verwendet werden, ein Rechtsmittel zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4; vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_533/2013 vom
27. März 2014 E. 2.3). 3.2 Die Gesuchstellerin verlangt bereits in ihrer Berufung die Anrechnung des dop- pelten betreibungsrechtlichen Grundbetrages sowie die Berücksichtigung von Treu- handkosten. Inwiefern erst die Stellungnahme des Gesuchsgegners diesbezüglich zu weiteren Ausführungen Anlass gegeben haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Aus- lagen für das Golfen hat die Vorinstanz nicht angerechnet, da der eingereichte Beleg aus der Zeit nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts stammt (Vi act. 34 E. 4.4 S. 12). Somit hätte die Anrechnung dieser Auslagen unter Beilage eines ent- sprechenden Beleges bereits in der Berufungsschrift verlangt werden müssen. Es geht gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht an, die Berufung im Rahmen des Replikrechts zu ergänzen. Dasselbe gilt bezüglich die geltend gemachten Ko- sten für die Fensterreinigung sowie für die Lymphdrainage und die psychologische Beratung. Die Vorinstanz berücksichtigte die Auslagen für die Fensterreinigung man- gels eines entsprechenden Beleges aus der Zeit des Zusammenlebens nicht (Vi act. 34 E. 4.4. S. 11). Es hätte daher für die Gesuchstellerin Anlass bestanden, allfällige Unterlagen bereits mit der Berufung einzureichen. Hinsichtlich der angeblich fehlen- den Bestreitung dieser Auslagen durch den Gesuchsgegner wird auf Erwägung Ziffer 7.2 hiernach verwiesen. Ebenso hätte die Gesuchstellerin Belege für die behauptete 228
IV. Rechtspflege psychologische Behandlung während des Zusammenlebens mit der Berufung einrei- chen müssen. Solche hat sie zudem auch mit der Eingabe vom 15. April 2016 nicht nachgereicht, sondern Rechnungen einer Naturheilpraxis aus dem Jahr 2015. Im Übrigen wird in Bezug auf die Kosten für die Lymphdrainage, Massage und psycho- logische Beratung auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen (E. 7.4 hiernach). Nach dem Gesagten kann die Eingabe der Gesuchstellerin vom 15. April 2016 nicht berücksichtigt werden. (...) Obergericht, II. Zivilabteilung, 1. Juni 2016 3.4 Art. 74 ZPO, Art. 731b OR Regeste: Art. 74 ZPO, Art. 731b OR – Die Nebenintervention kommt grundsätzlich auch erst zur Ergreifung eines Rechtsmittels in Betracht. Der Gesuchsteller hat die materiellen Voraussetzungen für die Zulassung einer Nebenintervention glaub- haft zu machen. Aus den Erwägungen:
1. Der Berufungskläger hat am erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen. Mit Eingabe vom 6. April 2016 beantragte er beim Kantonsgericht zwar die Einsetzung eines Sachwalters. Da in diesem Zeitpunkt der angefochtene Entscheid bereits ge- fällt war, wurde die Eingabe des Berufungsklägers aber nicht mehr entgegengenom- men. Mit Eingabe vom 18. April 2016 wandte er sich fristgerecht an das Obergericht und legte Berufung ein.
2. Zur Begründung der Aktivlegitimation bzw. der Zulässigkeit der Nebeninterventi- on trägt der Berufungskläger im Wesentlichen vor, durch die Ausübung eines vorge- merkten Kaufrechts habe ihm die Gesuchsgegnerin im Januar 2013 ein Grundstück in Vico Morcote abgekauft. Am 17. November 2015 sei gegen die wirtschaftlich be- rechtigte Person der Gesuchsgegnerin, L., ein Verfahren wegen Veruntreuung und Geldwäscherei eröffnet worden. Aufgrund der Eröffnung dieses Strafverfahrens hin- terfrage er die Rechtmässigkeit des Kaufvertrages und prüfe derzeit die Möglichkeit einer Anfechtung. Da er zudem im Rahmen des Grundstückverkaufs gegenüber der finanzierenden Bank eine Bürgschaft zugunsten der Gesuchsgegnerin eingegangen sei, habe er ein berechtigtes Interesse an der Rückabwicklung des Kaufvertrages. Denn die Auflösung der Gesuchsgegnerin würde zur sofortigen Geltendmachung der Bürgschaft durch die Gläubigerbank führen. 229